| Satzung |
|
|
|
| Geschrieben von Administrator | |
| 22.11.2006 | |
|
Satzung der Vereinigung „Höllenwölfe Geroldsau e.V.“ I. Wesen, Zweck und Sitz § 1 Die Vereinigung für den Namen „Höllenwölfe Geroldsau e.V.“ hat ihren Sitz in Baden-Baden, Stadtteil Geroldsau. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Baden-Baden eingetragen. Die Vereinsfarben sind g r ü n – w e i ß § 2 Zweck der Vereinigung: a. Pflege, Schutz und Förderung aller bodenständigen, heimatverbundenen und kulturellen Interessen aller Mitglieder der Vereinigung und der Bewohner des Grobbachtales. b. Förderung und Erhalt der Geroldsauer Fasnacht. c. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. d. Die Vereinigung fördert und unterstützt die Zusammenarbeit aller Gemeinnützigen Geroldsauer Vereine, insbesondere bei Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. e. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. f. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. g. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck den Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. h. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes zugeführt werden. § 3 Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind gänzlich ausgeschlossen. In kommunalen Fragen vertritt die Vereinigung die Wünsche Ihrer Mitglieder und Mitbürger von Geroldsau. II. Mitgliedschaft § 4 Die Vereinigung besteht aus: a. aktiven Mitgliedern b. passiven Mitgliedern c. Ehrenmitgliedern § 5 Als aktive Mitglieder können Damen und Herren der Vereinigung betreten, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten sind, sich verpflichten an den Gemeinschaftsaufgaben mitzuarbeiten und pünktlich und regelmäßig die Monatversammlungen besuchen. § 6 Als passive Mitglieder werden Freunde und Gönner der Vereinigung „Höllenwölfe Geroldsau e.V.“ aufgenommen. § 7 Die Aufnahme als aktives oder passives Mitglied muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Mit der Bestätigung der Zugehörigkeit zu Vereinigung erhält jedes neu eingetretene Mitglied die Satzung ausgehändigt. § 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt, welcher schriftlich erfolgen muss, kann nur zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Ausgeschlossen kann nur werden, wer sich irgendeiner Handlungsweise schuldig macht, die der Satzung nicht entspricht oder dem Ansehen der Vereinigung schadet. Der Ausgeschlossene kann bei der nächsten Hauptversammlung Revision einlegen. III. Beiträge § 9 Die Vereinigung kann zur Deckung der laufenden Kosten einen Beitrag erheben. Die Höhe des Vereinsbetrages wird alljährlich bei der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern durch Abstimmung festgesetzt. IV. Vorstand § 10 Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen: a. geschäftsführender Vorstand b. erweiterter Vorstand § 11 Den geschäftsführenden Vorstand bilden: a. 1. Vorsitzender - genannt Präsident b. 2. Vorsitzender c. Schriftführer - genannt Chef des Protokolls d. Schatzmeister e. 1. Beiratsmitglied § 12 Den erweiterten Vorstand bilden: a. eine Beigeordnete der Damen b. drei Beigeordnete – möglichst als Interessenvertreter der übrigen Geroldsauer Vereine. § 13 Als Stellvertreter des Präsidenten kann jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf bestimmt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende (Präsident), der 2. Vorsitzende und der Schriftführer, von denen je zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. § 14 Der Gesamtvorstand ist befugt, nach Bedarf für besondere Veranstaltungen entsprechende Ausschüsse zu bilden. § 15 Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle anfallenden Geschäfte der Vereinigung, unterrichtet turnusgemäß mindestens jedes Quartal den Gesamtvorstand. Im Jahr müssen mindestens vier Versammlungen des Gesamtvorstandes stattfinden, zu welchen schriftlich eingeladen wird. Die Versammlung des Gesamtvorstandes ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind und bei einer Abstimmung die einfache Mehrheit für den Antrag stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Einberufer der Versammlung mit seiner Stimme im Stichentscheid. § 16 Aufgaben des Präsidenten: Der Präsident bzw. ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft die Versammlung des Gesamtvorstandes ein. Diese Sitzungen werden von dem Einberufer geleitet. Bei besonderen Festlichkeiten, bei offiziellen und feierlichen Anlässen, ist die Vereinigung nach Möglichkeit von dem Präsidenten zu vertreten. Im Behinderungsfalle beauftragt der Präsident einen Vertreter aus dem Gesamtvorstand. § 17 Aufgaben des Schriftführers: Der Schriftführer hat alle Schriftstücke, die die Vereinigung betreffen, zu entwerfen und zu erledigen. Bei jeder Jahreshauptversammlung hat der Schriftführer einen Jahresbericht vorzulegen, aus dem alle Geschehnisse des vergangenen Geschäftsjahres, die die Vereinigung betreffen, ersichtlich sind. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Schriftführer hat auch über die Beschlüsse der Hauptversammlung Protokoll zu führen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. § 18 Aufgaben des Schatzmeisters: Der Schatzmeister besorgt die Einnahmen und die Ausgaben der Vereinigung und legt der Hauptversammlung einen Jahresbericht vor. Die Einnahmen und Ausgaben hat der Schatzmeister in ein Kassenbuch zu verzeichnen. Die Belege sind 10 Jahre aufzuheben. Der Schatzmeister zahlt Rechnungen nur aus, wenn diese vom Präsidenten oder im Verhinderungsfalle von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern abgezeichnet sind. § 19 Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder: Die Vorstandsmitglieder haben regelmäßig an den Versammlungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen, den geschäftsführenden Vorstand zu unterstützen und sich an den Abstimmungen bei den Versammlungen zu beteiligen. Fehlt ein Mitglied des Gesamtvorstandes unentschuldigt oder ohne einen stichhaltigen Grund – ob ein stichhaltiger Grund vorliegt, entscheidet der Gesamtvorstand – in mehr als drei aufeinander folgenden Versammlungen des Gesamtvorstandes, kann dieses Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung suspendiert werden. Die Suspendierung muss bei der Hauptversammlung bekannt gegeben werden und der Verstandsposten ist durch Wahl neu zu besetzen. Gleichfalls haben Sie die Aufgabe, geplante Veranstaltungen der übrigen Geroldsauer Vereine zur Koordination der Termine dem Gesamtvorstand bekannt zu geben, um eine gegenseitige Unterstützung durchführen zu können. § 20 Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung von Gesamtvorstand ergänzt. Scheiden dagegen drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, muss von den restlichen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Zu dieser außerordentlichen Hauptversammlung sind sämtliche Mitglieder der Vereinigung schriftlich einzuladen. Die freigewordenen Vorstandsposten sind dabei neu zu besetzen. § 21 Bei der jährlichen Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer aus der Versammlung bestimmt. Kassenprüfer können nur Mitglieder der Vereinigung mit dem erreichten 25. Lebensjahr sein. § 22 Neuwahlen: Alljährlich scheidet die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes turnusgemäß aus dem Gesamtvorstand aus, beginnend ab 1969. In der Hauptversammlung 1970 sind dann neu zu wählen: 1. 2. Vorsitzender 2. Schriftführer 3. 1. Beiratsmitlglied 4. zwei Beigeordnete In der Hauptversammlung 1971 sind dann neu zu wählen: 1. Präsident 2. Schatzmeister 3. eine Beigeordnete der Damen 4. einen Beigeordneten Mitglieder des Gesamtvorstandes werden somit in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes muss in geheimer Wahl mit Stimmzettel durchgeführt werden. Jedes Mitglied des Vereins hat das aktive, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht. Der Präsident sollte das 30. Lebensjahr vollendet haben. § 23 Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt jeweils am 1. Mai. Die vorgeschriebene jährliche Mitgliederhauptversammlung sollte nach Möglichkeit im April oder Mai einberufen werden. Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich und im Badischen Tagblatt zu erfolgen. Die Hauptversammlung ist auch bei geringer Beteiligung beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Außerordentliche Hauptversammlungen sind anzusetzen, wenn von einem Drittel der Mitglieder der Antrag hierzu schriftlich gestellt wird. § 24 Die Vereinigung „ Höllenwölfe Geroldsau e. V.“ gilt als aufgelöst, wen die Mitgliederzahl aus sechs herabgesunken ist. § 25 Soweit die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, kommen die Vorschriften des BGB zu Anwendung. § 26 Vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederhauptversammlung am 25. September 1969 genehmigt.Der § 9 wurde in der Jahreshauptversammlung 1975, § 2a, d sowie 22 wurden in der Jahreshauptversammlung 1990 im jetzigen Wortlaut geändert. |
|
| Letzte Aktualisierung ( 11.12.2006 ) |

Satzung 

